§ 1 Name und Zweck des Vereins
§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für PhotoHistorica e. V.“ (im folgenden Verein genannt). Sitz des Vereins ist Braunschweig.
§ 1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§ 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, alle natürlichen und juristischen Personen zusammenzuführen, denen an photographischen Entwicklungen und verwandten Fachgebieten sowie an der geschichtlichen Entwicklung der Photographie und verwandter Gebiete sowie der Erhaltung, dem Erforschen von historischen und alten Kameras sowie Fototechnik gelegen ist.
§ 1.4 Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege und Erhaltung historischer Fototechniken, das Aufzeigen erläuternder Zusammenhänge in der Entwicklung der Bildtechniken, das Aufzeigen zeitgeschichtlicher Überblicke in den einzelnen Techniken.
§ 1.5 Zur Pflege der Ziele wird eine Mitgliederzeitung herausgegeben. Die hierzu erforderlichen Mittel trägt der Verein.
§ 1.6. Der Verein ist bestrebt, mit fachlich verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten und Fotomuseen zu unterstützen, insbesondere das 3F Deutsches Museum für Foto-, Film- und Fernsehtechnik in Deidesheim.
§ 1.7 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1.8 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1.9 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 3.1 Um die Mitgliedschaft kann sich jede Person bewerben, die sich den definierten Zielen nach § 1 verbunden fühlt und sie zu fördern bereit ist.
§ 3.2 Es werden unterschieden: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 3.3 Ordentliche Mitglieder beteiligen sich nach Möglichkeit aktiv an der Vereinsarbeit und nehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen teil.
§ 3.4 Personen, die sich um den Verein oder die Fotografie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten eines ordentlichen Mitgliedes ernannt werden.
§ 4 Aufnahme
§ 4.1 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung werden vom Vorstand keine Gründe angegeben.
§ 4.2 Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Aufnahme generell von der Zahlung eines Aufnahmebeitrages abhängig gemacht werden soll.
§ 4.3 Mit der Aufnahme wird der volle Jahresbeitrag fällig. Dem neuen Mitglied stehen sämtliche im Beitrittsjahr erschienenen Mitgliederzeitungen zu.
§ 5 Austritt, Ausschluss
§ 5.1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann spätestens 4 Wochen vor Jahresende gekündigt werden.
§ 5.2. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins verstößt oder die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt, kann es auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, was dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.
§ 5.3 Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen.
§ 5.4 Die nächstgelegene Mitgliederversammlung entscheidet dann durch einfache Stimmenmehrheit über den Einspruch. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5.5 Mit der Austrittserklärung oder dem Erhalt des Ausschließungsbeschlusses bzw. dessen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
§ 6 Jahresbeitrag
§ 6.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6.3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag ermäßigen oder aussetzen.
§ 6.4 Für Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt oder diese widerrufen haben, entfällt der Anspruch auf die Mitgliederzeitung, solange sie mit dem vollen oder anteiligen Jahresbeitrag in Rückstand sind.
§ 7 Organe
§ 7.1 Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 8 Jahreshauptversammlung
§ 8.1. Mitgliederversammlungen können in einer der drei Varianten durchgeführt werden:
- als Präsenzversammlung,
- als rein virtuelle Versammlung / ausschließlich über digitale Kommunikationswege,
- als hybride Veranstaltung (gemischt in Präsenz und virtuell).
§ 8.2 Präferierte Form ist die Präsenzveranstaltung.
§ 8.3 Vor der Einberufung zu einer Versammlung stellt der Vorstand sicher, dass alle technischen Voraussetzungen gegeben sind, so dass die Mitglieder barrierefrei (i.S.v. technischer online-Verfügbarkeit/Zugangsmöglichkeit, Abstimmmöglichkeiten) an der Versammlung teilnehmen können.
§ 8.4 Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für
- Erlass und Änderung der Satzung
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
- Verabschiedung eines Haushaltsplanes oder sonstiger außerplanmäßiger Anschaffungen
- Beschlussfassung über die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge
- Bestimmung über Angelegenheiten, die sie ausdrücklich ihrer Entscheidung vorbehält.
§ 8.5. Einberufung
- Die Mitgliederversammlung tritt jeweils im 2. Quartal zusammen. Zu ihr muss schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher eingeladen werden. Die Einladung steht im Vereinsheft, kann aber auch in anderer schriftlicher Form geschehen.
- Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens zum 1. März an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat ihnen zu entsprechen, wenn die Anträge von wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet sind.
- Über Anträge zur Tagesordnung, die nach dem 1.März gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), entscheidet der Vorstand. Er kann ihre Zulassung von einer vorherigen Abstimmung in der Versammlung abhängig machen. Lässt der Vorstand den Dringlichkeitsantrag nicht zu und lässt er darüber auch nicht abstimmen, kann der Antragsteller die sofortige Abstimmung über die Zulassung noch in der Mitgliederversammlung verlangen. Das Abstimmungsergebnis ist in beiden Fällen bindend. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung betreffen, sind unzulässig.
§ 8.6 Beschlussfassung
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand stehen.
- Stimmabgabe ist auch durch schriftliche Bevollmächtigung eines anwesenden Mitglieds möglich.
- Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen entschieden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel geheim.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt.
- Ein Wahlvorschlag ist nur mit mündlicher oder schriftlicher Zustimmung des Vorgeschlagenen gültig.
§ 8.7 Tagesordnung, Niederschrift
Der Mitgliederversammlung ist folgende Tagesordnung zugrunde zu legen:
- Feststellung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Berichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters
- Neuwahlen (soweit nach dem Zweijahresturnus notwendig)
- Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie Verabschiedung des Haushaltsplans für das nächste Vereinsjahr
- Anträge
- Verschiedenes
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Verhinderungsfall wird der Protokollführer nicht vom Vorsitzenden vertreten, stattdessen wird die Ersatzperson zu Beginn der Versammlung gewählt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 9.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 9.2 Es gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
§ 10 Vorstand, besondere Vertreter, Beisitzer und Rechnungsprüfer
§ 10.1 Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dabei übernimmt der Vorsitzende eine regierende Rolle. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung als Versammlungsleiter ersetzt ihn das anwesende Vorstandsmitglied mit dem höchsten Alter. Für die Dauer von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der weder Vorstandsmitglied noch Kandidat sein sollte.
§ 10.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Ersten Redakteur der Vereinszeitschrift.
§ 10.3 Die Vorstandsmitglieder werden auf jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt (Zweijahresturnus). Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Zweijahresturnus erfolgt eine Ergänzung durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Turnusdauer.
§ 10.4 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstände mitstimmen und zwar in einer der drei Varianten wie in § 8.1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der auch die Beschlussfassung anberaumt und leitet. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein laufendes Verzeichnis zur Einsichtnahme aller Vereinsmitglieder eingetragen.
Geben Vorstandsmitglieder, auch nach Aufforderung, innerhalb einer Woche keine Entscheidung ab, so wird dies als Stimmenthaltung gewertet.
§ 10.5 Der erste Redakteur erledigt seine Arbeit in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand.
§ 10.6 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Beisitzern des Vorstandes wählen.
§ 10.7 Die Mitgliederversammlung wählt wiederum im Zweijahresturnus zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen, sowie einen Ersatzprüfer.
§ 10.8 Die Vorstandsmitglieder, die Beisitzer, die Rechnungsprüfer und gegebenenfalls die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen.
§ 10.9 Alle gewählten Funktionsträger, insbesondere Vorstände und Kassenprüfer, bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Sollten einer oder mehrere der Funktionsträger demissionieren, versterben oder aus andern Gründen auf die Dauer von mehr als sechs Wochen an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert sein, übernimmt deren Aufgaben der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende. Ist ein Kassenprüfer verhindert, wird er vom Ersatzkassenprüfer ersetzt, sind zwei Kassenprüfer verhindert, prüft nur ein Kassenprüfer. Fällt auch der aus, wird die Kassenprüfung bis zur Nachwahl vertagt.
§ 11 Vertretungsbefugnis
§ 11.1 Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
§ 11.2 Über alle Geschäfte mit einer Gesamt-Zahlungsverpflichtung von mehr als 100 € ist der Schatzmeister unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 11.3 Der Vorstand soll sich im Innenverhältnis bei seinem Handeln an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes halten resp. erst aufgrund von Vorstandsbeschlüssen agieren.
§ 12 Ausführungsrichtlinien
§ 12.1 Soweit es der Vorstand für notwendig im Sinne eines geregelten Vereinslebens erachtet, sind für einzelne Bereiche Ausführungsrichtlinien zu erstellen und durch eine Mitgliederversammlung zu verabschieden. Hierzu zählen insbesondere:
§ 12.2 Beteiligungs- und Durchführungsrichtlinien zu Ausstellungen, der Benutzung von Vereinseigentum, Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, Wahlrichtlinien, Vertretung der Vorstandsmitglieder, Geschäftsordnung, u.ä
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 13.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, gestellt werden.
§ 13.2 Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Über die Auflösung des Vereins bestimmen die anwesenden Mitglieder mit 4/5 Mehrheit.
§ 13.3 Bei Auflösung des Vereins geht der Liquidationserlös an folgende gemeinnützige Einrichtung: Trägerverein 3F Deutsches Museum für Foto-, Film- und Fernsehtechnik e.V., und ersatzweise Club Daguerre Vereinigung zur Pflege der historischen Aspekte der Photographie e.V.
Genehmigt auf der Jahreshauptversammlung am 02.09.1995,
geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen am 25.05.2001, 10.05.2002, 05.05.2005, 17.05.2007, 13.05.2017, 15.06.2024 und 22.06.2025