§ 1 Name und Zweck des Vereins
§ 1.1 Der Verein fÞhrt den Namen âGesellschaft fÞr PhotoHistorica e. V.â(im folgenden Verein genannt). Sitz des Vereins ist Braunschweig.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§ 1.2 Der Verein verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnÞtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts âSteuerbegÞnstigte Zweckeâ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die FÃķrderung von Kunst und Kultur, alle natÞrlichen und juristischen Personen zusammenzufÞhren, denen an photographischen Entwicklungen und verwandten Fachgebieten sowie an der geschichtlichen Entwicklung der Photographie und verwandter Gebiete sowie der Erhaltung, dem Erforschen von historischen und alten Kameras sowie Fototechnik gelegen ist.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch, Pflege und Erhaltung historischer Fototechniken, das Aufzeigen erlÃĪuternder ZusammenhÃĪnge in der Entwicklung der Bildtechniken, das Aufzeigen zeitgeschichtlicher Ãberblicke in den einzelnen Techniken.
§ 1.3 Zur Pflege der Ziele wird eine Mitgliederzeitung herausgegeben. Die hierzu erforderlichen Mittel trÃĪgt der Verein.
§ 1.4 Der Verein ist bestrebt, mit fachlich verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten und Fotomuseen zu unterstÞtzen. Insbesondere das Deutsche Film- und Fotomuseum in Deidesheim.
§ 1.5 Der Verein ist selbstlos tÃĪtig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1.6 Mittel des Vereins dÞrfen nur fÞr die satzungsmÃĪÃigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhÃĪltnismÃĪÃig hohe Ausgaben begÞnstigt werden.
§ 1.8 Bei einem JahresÞberschuà entscheidet der Vorstand Þber die Verwendung der Mittel. Vornehmlich soll das Deutsche Film- und Fotomuseum in Deidesheim begÞnstigt werden.
§ 2 Das GeschÃĪftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 3.1 Um die Mitgliedschaft kann sich jede Person nach § 1.2. bewerben, die sich den definierten Zielen verbunden fÞhlt und sie zu fÃķrdern bereit ist.
§ 3.2 Es werden unterschieden: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 3.3 Ordentliche Mitglieder beteiligen sich nach MÃķglichkeit aktiv an der Vereinsarbeit und nehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen teil.
§ 3.4 Personen, die sich um den Verein oder die Fotografie besondere Verdienste erworben haben, kÃķnnen von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten eines ordentlichen Mitgliedes ernannt werden.
§ 4 Aufnahme
§ 4.1 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden. Ãber die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung werden vom Vorstand keine GrÞnde angegeben.
§ 4.2 Die Jahreshauptversammlung kann bestimmen, dass die Aufnahme generell von der Zahlung eines Aufnahmebeitrages abhÃĪngig gemacht werden soll.
§ 4.3 Mit der Aufnahme wird der volle Jahresbeitrag fÃĪllig. Dem neuen Mitglied stehen sÃĪmtliche im Beitrittsjahr erschienenen Mitgliederzeitungen zu.
§ 5 Austritt, Ausschluss
§ 5.1 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklÃĪren. Die Mitgliedschaft kann 4 Wochen vor Jahresende gekÞndigt werden.
§ 5.2 Wenn ein Mitglied gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins verstÃķÃt oder die BeitrÃĪge trotz Mahnung nicht bezahlt, kann es auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, was schriftlich mitgeteilt wird.
§ 5.3 Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des AusschlieÃungsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begrÞnden.
§ 5.4 Die nÃĪchstgelegene Mitgliederversammlung entscheidet dann durch einfache Stimmenmehrheit Þber den Einspruch. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5.5 Mit der AustrittserklÃĪrung oder dem Erhalt des AusschlieÃungsbeschlusses bzw. dessen BestÃĪtigung durch die Mitgliederversammlung erlÃķschen alle Rechte gegenÞber dem Verein.
§ 6 Jahresbeitrag
§ 6.1 Die HÃķhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 6.2 Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.
§ 6.3 In begrÞndeten AusnahmefÃĪllen kann der Vorstand den Jahresbeitrag ermÃĪÃigen oder aussetzen.
§ 6.4 FÞr Mitglieder, die keine EinzugsermÃĪchtigung erteilt oder diese widerrufen haben, entfÃĪllt der Anspruch auf die Mitgliederzeitung gem. § 1.3, solange sie mit dem vollen oder anteiligen Jahresbeitrag (§ 6.1) in RÞckstand sind.
§ 7 Organe
§ 7.1 Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung, die auÃerordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7.2 Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 8 Jahreshauptversammlung
§ 8.1 Die Jahreshauptversammlung ist u. a. zustÃĪndig fÞr
1)Â Â Â Â Â Erlass und Ãnderung der Satzung
2)Â Â Â Â Â Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
3)     Entgegennahme der Berichte der RechnungsprÞfer
4)Â Â Â Â Â Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters
5)Â Â Â Â Â Entlastung des Vorstandes
6)Â Â Â Â Â Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
7)     Wahl der RechnungsprÞfer
8)Â Â Â Â Â Festsetzung der VereinsbeitrÃĪge
9)Â Â Â Â Â Verabschiedung eines Haushaltsplanes oder sonstiger auÃerplanmÃĪÃiger Anschaffungen
10)   Beschlussfassung Þber die in die Tagesordnung aufgenommenen AntrÃĪge
11)   Bestimmung Þber Angelegenheiten, die sie ausdrÞcklich ihrer Entscheidung vorbehÃĪlt.
§ 8.2 Einberufung
1)Â Â Â Â Â Die Jahreshauptversammlung tritt jeweils im 2. Quartal zusammen.
Zu ihr muà schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher eingeladen werden.
2)     AntrÃĪge von Mitgliedern, die eine nicht auf der Tagesordnung stehende Sache betreffen, mÞssen der BeschluÃfassung der Versammlung unterstellt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Ãber AntrÃĪge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, muà abgestimmt werden, ob sie als Dringlichkeitsantrag behandelt werden sollen.
3)Â Â Â Â Â DringlichkeitsantrÃĪge, die eine SatzungsÃĪnderung betreffen, sind unzulÃĪssig.
§ 8.3 Beschlussfassung
1)     Die ordnungsgemÃĪà einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne RÞcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluÃfÃĪhig.
2)     Stimmberechtigt nach MaÃgabe von § 4 sind alle Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im RÞckstand stehen.
3)Â Â Â Â Â Stimmabgabe ist auch durch schriftliche BevollmÃĪchtigung eines anwesenden Mitglieds mÃķglich.
4)     Ãber AntrÃĪge wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder offen entschieden; Stimmenthaltungen bleiben unberÞcksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel geheim.
5)     Zur Ãnderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gÞltigen Stimmen erforderlich. Die Ãnderung des Zwecks des Vereins (§ 1.2) bedarf der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gÞltigen Stimmen.
6)     Die Mitglieder des Vorstandes und die RechnungsprÞfer werden in getrennten WahlgÃĪngen auf die Dauer von zwei Jahren gewÃĪhlt und bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt.
7)     Ein Wahlvorschlag ist nur mit mÞndlicher oder schriftlicher Zustimmung des Vorgeschlagenen gÞltig.
§ 8.4 Tagesordnung, Niederschrift
Der Jahreshauptversammlung ist folgende Tagesordnung zugrunde zulegen:
1)Â Â Â Â Â Feststellung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
2)     Berichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der RechnungsprÞfer
3)Â Â Â Â Â Entlastung des Vorstandes
4)Â Â Â Â Â Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Schatzmeisters
5)Â Â Â Â Â Neuwahlen (soweit nach dem Zweijahresturnus notwendig)
6)     Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie Verabschiedung des Haushaltsplans fÞr das nÃĪchste Vereinsjahr
7)Â Â Â Â Â AntrÃĪge
8)Â Â Â Â Â Verschiedenes
Ãber die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fÞhren, welche vom Versammlungsleiter und dem ProtokollfÞhrer zu unterzeichnen ist.
§ 9 AuÃerordentliche Mitgliederversammlung
§ 9.1 Der Vorstand kann jederzeit eine auÃerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der GrÞnde beantragt.
§ 9.2 Es gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
§ 9.3 Soweit die Satzung die Mitgliederversammlung nennt, kann es sich um die Jahreshauptversammlung oder um eine auÃerordentliche Mitgliederversammlung handeln.
§ 10 Vorstand, besondere Vertreter, Beisitzer und RechnungsprÞfer
§ 10.1 Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
Zu dem erweiterten Vorstand gehÃķren: der SchriftfÞhrer und der Schatzmeister
§ 10.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wÃĪhrend des Zweijahresturnus erfolgt
ErgÃĪnzung durch Zuwahl.
§ 10.3 BeschlÞsse werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des erweiterten Vorstands gefasst.
Er ist beschlussfÃĪhig, wenn mindestens die HÃĪlfte dieser Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen genÞgt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10.4 BeschlÞsse des Vorstandes kÃķnnen auch in schriftlicher Form erfolgen. HierÞber sind beim Vorstand Niederschriften zu hinterlegen und auf der nÃĪchsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Beschlussfassung bedarf der gleichen MehrheitsverhÃĪltnisse wie in § 10.3. Alle Vorstandsmitglieder sind zur Beschlussabgabe aufzufordern. Nicht abgegebene Entscheidungen einzelner Vorstandsmitglieder innerhalb einer Woche nach Aufforderung werden als Stimmenthaltung gewertet. Es erfolgt aber kein weiterer Aufschub der Entscheidung.
§ 10.5 Die Mitgliederversammlung kann einen Ersten Redakteur fÞr die Vereinszeitschrift wÃĪhlen. Sie kann ihn als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und ihn darÞber hinaus als Mitglied des erweiterten Vorstandes bestimmen.
§ 10.6 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Mitglieder zu Beisitzern im erweiterten Vorstand wÃĪhlen.
§ 10.7 Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemÃĪà §§ 10.5 und 10.6 stimmberechtigt im Sinne des § 10.3 sind.
§ 10.8 Mitglieder mit besonderen Aufgaben
1) AuÃerdem kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen, was sie jedoch nicht zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes macht.
2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands diese Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung dieser Aufgaben mit der Vertretung des Vereins bevollmÃĪchtigen. Die Vollmacht ist auf RechtsgeschÃĪfte beschrÃĪnkt, deren Wertgrenze der Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann beschlieÃen, dass diese rechtsgeschÃĪftlichen ErklÃĪrungen vom Schatzmeister mitunterzeichnet werden.
3) DarÞber hinaus kann der Vorstand beschlieÃen, dass die BevollmÃĪchtigten solche RechtsgeschÃĪfte, die in ihren Aufgabenbereich fallen und die Wertgrenze Þbersteigen, gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnen kÃķnnen.
Vollmachten werden vom Vorstand schriftlich ausgefertigt.
§ 10.9 Ferner sind drei RechnungsprÞfer zu wÃĪhlen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dÞrfen. Zwei RechnungsprÞfer prÞfen jeweils die Kasse, der dritte ist Ersatz.
§ 10.10 Die Vorstandsmitglieder, der Erste Redakteur, die Beisitzer, die RechnungsprÞfer und die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in AusÞbung ihrer TÃĪtigkeit entstandenen Auslagen.
§ 11 Vertretungsbefugnis
§ 11.1 Der erste und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.
§ 11.2 Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ein anderes Vorstandsmitglied abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge den Vorsitzenden.
§ 12 AusfÞhrungsrichtlinien
Soweit es der Vorstand fÞr notwendig im Sinne eines geregelten Vereinslebens erachtet, sind fÞr einzelne Bereiche AusfÞhrungsrichtlinien zu erstellen und durch eine Mitgliederversammlung zu verabschieden. Hierzu zÃĪhlen insbesondere:
Beteiligungs- und DurchfÞhrungsrichtlinien zu Ausstellungen, der Benutzung von Vereinseigentum, Zahlungsweise der MitgliedsbeitrÃĪge, Wahlrichtlinien, Vertretung der Vorstandsmitglieder, GeschÃĪftsordnung, u.ÃĪ.
§ 13 AuflÃķsung des Vereins
§ 13.1 Der Antrag auf AuflÃķsung des Vereins kann nur in einer auÃerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschlieÃlich zu diesem Zwecke einberufen wurde, gestellt werden.
§ 13.2 Antragsteller und BegrÞndung des Antrages sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Ãber die AuflÃķsung des Vereins bestimmen die anwesenden Mitglieder mit 4/5 Mehrheit.
Genehmigt auf der Jahreshauptversammlung am 02.09.1995,
geÃĪndert durch BeschlÞsse der Jahreshauptversammlungen am 25.05.2001, 10.05.2002, 05.05.2005, 17.05.2007 und 13.05.2017